Bewerber darf über Vorstrafe schweigen

Ein Arbeitgeber darf von einem Bewerber keine allgemeine Auskunft über Vorstrafen und Ermittlungsverfahren verlangen. Das Arbeitsgericht Bonn gab mit dieser Entscheidung der Klage eines Azubis statt, der eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik begonnen hatte. Beim Einstellungsverfahren hatte er auf einem Personalblatt bei der Frage nach "gerichtlichen Verurteilungen/schwebenden Verfahren" die Antwort "Nein" angekreuzt. Tatsächlich wusste er zu dem Zeitpunkt jedoch, dass ihm ein Strafprozess wegen Raubes bevorstand.

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