WP/vBP sind nach dem Geldwäschegesetz unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, eine Verdachtsmeldung nach § 43 Geldwäschegesetz (GwG) abzugeben. Die Abgabe der Verdachtsmeldung hat elektronisch bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financal Intelligence Unit – FIU) zu erfolgen. Hierfür hat die FIU das elektronische Meldeportal goAML Web eingerichtet.
Unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung müssen sich WP/vBP als Verpflichtete des GwG bei der FIU elektronisch registrieren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG).
Die Registrierung hat mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 1. 1.2024 zu erfolgen. Den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU gibt das Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 59 Abs. 6 GwG).
Es empfiehlt sich jedoch, die eigene Praxis frühzeitig bei der FIU zu registrieren. Dadurch kann sichergestellt werden, dass Verdachtsmeldungen unverzüglich abgegeben werden können.
Außerdem stehen nach der Registrierung im internen Bereich der FIU-Internetseite auch spezifische Hinweise und Publikationen zum Thema „Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ zur Verfügung, die hilfreich sein können, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser zu erkennen und zu vermeiden.
Die Informationen und Hinweise der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zum Thema Geldwäscheprävention finden Sie unter www.wpk.de in der Rubrik Mitglieder > Bekämpfung der Geldwäsche > Hinweise für die Praxis.
Zudem signalisieren Sie mit der Registrierung für sich und Ihre Praxis, dass Sie sich mit den Verpflichtungen aus dem GwG – insbesondere einer möglichen Meldepflicht – auseinandersetzen und jederzeit bereit sind, diesen Verpflichtungen auch in Form einer elektronischen Meldung nachzukommen. Dem Berufsstand helfen Sie durch die Erhöhung der Registrierungsquote von WP/vBP bei der FIU.
(Neu auf WPK.de vom 1.10.2021)