IMAGO / blickwinkel

© IMAGO / blickwinkel

BAG: Zuständigkeit des Betriebsrats – Betriebszugehörigkeit – Eingliederung

Das BAG hat mit Beschluss vom 26.5.2021 – 7 ABR 17/20 – wie folgt entschieden:

1. Die Zuständigkeit des Betriebsrats zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erstreckt sich nur auf Personen, die dem Betrieb zuzuordnen sind, für den er gewählt wurde. Die Betriebszugehörigkeit setzt voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in die Betriebsorganisation eingegliedert ist. Dafür kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs verfolgt (Rn. 28). 

2. Für die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung von Arbeitnehmern zu einem als selbständiger Betrieb geltenden Betriebsteil iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gelten dieselben  Grundsätze  wie  für  die  Zuordnung  von  Arbeitnehmern  zu  einem  Betrieb (Rn. 34). 

3. Erbringt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in einem Betrieb, spricht dies für seine Eingliederung in diesen Betrieb. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den arbeitstechnischen Zweck, an dem der Arbeitnehmer mitwirkt, auch in anderen Betrieben verfolgt und der Arbeitnehmer dem Weisungsrecht eines in einem anderen Betrieb ansässigen Vorgesetzten unterliegt (Rn. 34, 42 f.).   

(Orientierungssätze)