Verordnungsentwurf: Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die staatliche Absicherung nach dem Reisesicherungsfondsgesetz


Das Reisesicherungsfondsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114; 3141) (RSG) sieht für die Insolvenzsicherung im Reiserecht einen Systemwechsel vor. Die Insolvenzsicherung soll künftig grundsätzlich über einen Reisesicherungsfonds erfolgen, der ein Fondsvermögen aus den zu entrichtenden Entgelten der bei ihm abgesicherten Reiseanbieter aufbaut, das in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen muss (Zielkapital). Die Reiseanbieter haben zudem individuelle Sicherheitsleistungen zu stellen, die im Insolvenzfall vorrangig zu verwerten sind. Bis spätestens 31. Oktober 2027 muss der Reisesicherungsfonds in der Lage sein, Insolvenzschäden von bis zu 750 Millionen Euro abzudecken.