Am 11.8.2021 wurde das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst verkündet (BGBl. I, 3311). Das auch als Zweites Führungspositionen-Gesetz (FüPoG II) bezeichnete Gesetz trat am Folgetag in Kraft. Ziel ist es, den Anteil von Frauen in Führungspositionen weiter zu erhöhen und verbindliche Vorgaben für die Wirtschaft und den öffentlichen Dienst festzulegen. Die Regelungen betreffen v. a. börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen sowie Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes. Besteht der Vorstand aus mehr als drei Personen (bei Mehrheitsbeteiligungen des Bundes mindestens zwei vom Bund zu bestimmenden Personen), so muss dieser künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes unter Verstoß gegen dieses Mindestbeteiligungsgebot ist nichtig. Die Festlegung einer Zielgröße von „Null“ für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, Vorstand und den beiden unter dem Vorstand liegenden Führungsebenen muss fortan begründet und die Erwägungsgründe dargelegt werden (§ 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB). Darüber hinaus ist in der Erklärung zur Unternehmensführung künftig zu berichten, ob die Vorgaben für die verbindliche Geschlechterquote für den Vorstand eingehalten wurden und gegebenenfalls Gründe für die Nichteinhaltung anzugeben (§ 289f Abs. 2 Nr. 5a HGB bzw. § 289f Abs. 4 HGB). Die erweiterten Berichtspflichten in der Erklärung zur Unternehmensführung sind erstmals auf Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31.12.2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(Neu auf WPK.de vom 17.8.2021)