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BAG: Betriebliche Altersversorgung – Invaliditätsversorgung – voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit – befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

Das BAG hat mit Urteil vom 13. Juli 2021 – 3 AZR 445/20 – ECLI:DE:BAG:2021:130721.U.3AZR445.20.0 – entschieden:

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungszusage, die einen Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung bei Eintritt einer „voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ vorsieht, nimmt damit nur die materiellen Regelungen von § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung bzw. § 43 Abs. 2 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung in Bezug, nicht jedoch Regelungen der §§ 99 ff. SGB VI über die Frage der befristeten oder unbefristeten Bewilligung einer Rente ua. wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. nunmehr völliger Erwerbsminderung (Rn. 22 f.).

(Orientierungssatz)