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BAG: Zuschuss zum Übergangsgeld nach § 22 Abs. 2 TVöD-V

Das BAG hat mit Urteil vom 29. 4. 2021 – 6 AZR 215/20, ECLI:DE:BAG:2021:290421.U.6AZR215.20.0 – entschieden:

1. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums erhalten die Beschäftigten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld oder einer „entsprechenden gesetzlichen Leistung“ in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den „tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers“ und dem nach § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V zu berechnenden Nettoentgelt (Rn. 17).

2. Das vom Träger der Rentenversicherung geleistete Übergangsgeld ist eine „entsprechende gesetzliche Leistung“ iSv. § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V (Rn. 15).

3. Mit „Barleistung“ ist eine Sozialleistung gemeint, die keine Dienst- oder Sachleistung ist (Rn. 18).

4. Die „tatsächliche“ Leistung ist die vom Sozialleistungsträger festgesetzte. Der Arbeitgeber muss die Sozialleistung nicht selbst berechnen (Rn. 18).

5. Im Gegensatz zum Krankengeld hat der Beschäftigte bei Bezug von Übergangsgeld bis auf einen etwaigen Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Bei der Bestimmung der Höhe des Zuschusses ist daher nicht auf ein „Bruttoübergangsgeld“ abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr die Differenz zwischen dem ausbezahlten Übergangsgeld (evtl. zuzüglich des genannten Beitragszuschlags) und dem Nettoentgelt iSv. § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V (Rn. 21).

(Orientierungssätze)