IDW: IDW PH 9.970.35 (07.2021): Prüfung im Zusammenhang mit der Begrenzung der StromNEV-Umlage

Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbst verbrauchten Strom vier Prozent der Umsatzerlöse i. S. v. § 277 Abs. 1 HGB übersteigen, können eine Begrenzung der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV erhalten. In diesem Zusammenhang ist als Nachweis u. a. ein Prüfungsvermerk vorzulegen. Der korrespondierende IDW-Prüfungshinweis „Besonderheiten der Prüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016 im Zusammenhang mit der Begrenzung der StromNEV-Umlage (IDW PH 9.970.35 (07.2021)“ wurde nunmehr an den finalen „Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“ der Bundesnetzagentur von 8.10.2020 angepasst. Dabei wurden die Änderungen, die im Zusammenhang mit dem BNetzA-Leitfaden im IDW PH 9.970.10 (Besondere Ausgleichsregelung bei stromkostenintensiven Unternehmen) sowie im IDW PH 9.970.12 (Aufstellung der umlagepflichtigen Strommengen) vorgenommen wurden, in IDW PH 9.970.35 (07.2021) ebenfalls nachvollzogen. IDW PH 9.970.35 (07.2021) wurde in IDW Life 8/2021 veröffentlicht. Im Mitgliederbereich der IDW-Website steht unter der Rubrik „Arbeitshilfen“ eine Änderungsfassung des IDW PH 9.970.35 (07.2021) zur Verfügung, in der die Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung kenntlich gemacht sind. Dort kann auch unter „Muster – Energie“ eine Word-Datei mit den Formulierungsvorschlägen für die Prüfungsvermerke und die Mandantenanlagen heruntergeladen werden.

(IDW Aktuell vom 10.8.2021)