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LAG Schleswig-Holstein: Betriebliche Altersversorgung – Pensionskasse – Überschussbeteiligung – Wegfall der Anpassungsprüfungspflicht

Das LAG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 16.6.2021 – 3 Sa 244/20 – entschieden:

1. Die in § 30c Abs. 1a BetrAVG enthaltene unechte Rückwirkung ist verfassungs-gemäß.

2. Die in § 30c Abs. 1a BetrAVG enthaltene Stichtagsregelung ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

3. Die Voraussetzungen für den Wegfall der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG liegen für den arbeitgeberfinanzierten Teil der Tarife A∙N 1.5 und A∙N 2.1 der Versorgungskasse Deutscher Unternehmen VVaG (VDU) vor. Für diese Tarife wird die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchgeführt.