Das BVerfG hat „mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz – KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiaritätsanforderungen erfüllen.
Sachverhalt:
Mit dem am 6. August 2016 in Kraft getretenen Kulturgutschutzgesetz wurde eine umfassende Neuregelung des Rechts des Kulturgutschutzes angestrebt. Es enthält Regelungen über die Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern, die Rückgabe von unrechtmäßig verbrachten Kulturgütern sowie über das Inverkehrbringen von Kulturgütern und die dabei vom Handel zu beachtenden Sorgfaltspflichten.“