Das BAG hat mit Beschluss vom 23.3.2021 – 1 ABR 7/20 wie folgt entschieden:
1. Der auf einen (Haus-)Tarifvertrag iSd. §3 BetrVG gestützte Auskunftsanspruch eines Betriebsrats bildet einen anderen Verfahrensgegenstand als ein auf entgelttransparenz-und betriebsverfassungsgesetzliche Berechtigungen gestütztes Auskunftsverlangen(Rn.9).
2. Der in einem von mehreren Unternehmen gemeinsam geführten Betrieb gewählte Betriebsrat kann eine Unterrichtung über Daten, die eine Relevanz zum Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer haben, nur von deren jeweiligem Vertragsarbeitgeber verlangen (Rn.19).
3. Die gremienbezogenen Berechtigungen und arbeitgeberseitigen Verpflichtungenin§13 Abs.2 und Abs.3 EntgTranspG setzen voraus, dass der Betriebsrat ein konkret gestelltes individuelles Auskunftsverlangen iSd. §§10, 12 EntgTranspG zu beantworten hat(Rn. 21).
4. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach der allgemeine Anspruch des Betriebsrats auf Unterrichtung nach §80 Abs.2 Satz1 BetrVG im Bereich von entgeltlistengleichen Daten der teleologischen Reduktionunterliegt, weil nach §80 Abs.2 Satz2 Halbs.2 BetrVG in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter nur – und im Übrigen auch nicht vom gesamten Betriebsratsgremium – Einblick genommen werden kann(Rn. 26).
(Orientierungssätze)