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BAG: Auskunftsanspruch des Betriebsrats im Bereich des Entgelts

Das BAG hat mit Beschluss vom 23.3.2021 – 1 ABR 7/20 wie folgt entschieden:

1. Der  auf  einen  (Haus-)Tarifvertrag  iSd.  §3  BetrVG  gestützte  Auskunftsanspruch eines Betriebsrats bildet einen anderen Verfahrensgegenstand als ein auf entgelttransparenz-und betriebsverfassungsgesetzliche Berechtigungen gestütztes Auskunftsverlangen(Rn.9).

2. Der in einem von mehreren Unternehmen gemeinsam geführten Betrieb gewählte Betriebsrat kann eine Unterrichtung über Daten, die eine Relevanz zum Arbeitsvertrag der  Arbeitnehmer  haben,  nur  von  deren  jeweiligem  Vertragsarbeitgeber  verlangen (Rn.19).

3. Die gremienbezogenen Berechtigungen und arbeitgeberseitigen Verpflichtungenin§13 Abs.2 und Abs.3 EntgTranspG setzen voraus, dass der Betriebsrat ein konkret gestelltes individuelles Auskunftsverlangen iSd. §§10, 12 EntgTranspG zu beantworten hat(Rn. 21).

4.  Der Senat  hält  an  seiner Rechtsprechung  fest,  wonach  der allgemeine  Anspruch des  Betriebsrats  auf  Unterrichtung nach  §80  Abs.2  Satz1  BetrVG im  Bereich  von entgeltlistengleichen  Daten der  teleologischen  Reduktionunterliegt,  weil  nach  §80 Abs.2  Satz2  Halbs.2  BetrVG  in  die  Listen  über  die  Bruttolöhne  und -gehälter  nur  – und im Übrigen auch nicht vom gesamten Betriebsratsgremium – Einblick genommen werden kann(Rn. 26).

(Orientierungssätze)