Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 26.1.2021 – 8 U 85/17 – entschieden, dass der unterlassene Hinweis eines Verkäufers auf die Reimporteigenschaft eines Fahrzeugs entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr als arglistige Täuschung des Käufers anzusehen ist, es sei denn, der Käufer hat ausdrücklich danach gefragt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(PM OLG Zweibrücken vom 26.7.2021)