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BAG: Eingruppierung – abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung – Regelstudienzeit – Praxissemester

Das BAG hat mit Beschluss vom 2. 6. 2021 – 4 AZN 156/21, ECLI:DE:BAG:2021:020621.B.4AZN156.21.0 – entschieden:

1. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung iSd. § 7 Satz 1 Buchst. a TV EntgeltO Bund setzt nach § 7 Satz 3 TV EntgeltO Bund ua. voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wurde, der für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorschreibt.

2. Praxissemester iSd. Tarifnorm sind nur solche Semester, in denen ausschließlich praktische Arbeiten erbracht werden. „Praktische Zeiten“, die während anderer Semester erbracht wurden, sind nicht von der Regelstudienzeit abzuziehen (Rn. 9).

(Orientierungssätze)