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BAG: Eingruppierung einer Gruppen-/Teamleitung – Freiwillige nach dem BFDG – Große BAG, Gruppe/großes Team – Höheres Maß von Verantwortlichkeit

Das BAG hat mit Urteil vom 24.2.2021 – 4 AZR 309/20, ECLI:DE:BAG:2021:240221.U.4AZR309.20.0 – entschieden:

1. Beschäftigte in der Pflege leiten im Regelfall eine „große Gruppe“ oder ein „großes Team“ iSd. Entgeltgruppe P 11 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA, wenn ihnen als Gruppen- oder Teamleitung mehr als neun Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) fachlich unterstellt sind. Mit dem Begriff „in der Regel“ haben die Tarifvertragsparteien aber zu erkennen gegeben, dass im Ausnahmefall neben der Zahl fachlich unterstellter Beschäftigter auch andere Faktoren für die Bewertung maßgeblich sein können, ob eine Gruppe oder ein Team als „groß“ im Tarifsinn anzusehen ist.

2. Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) sind keine Beschäftigten iSd. Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA, da sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Der Gruppen- oder Teamleitung fachlich unterstellte Freiwillige nach dem BFDG sind aber bei der Wertung, ob eine Gruppe oder ein Team ausnahmsweise als „groß“ anzusehen ist, zu berücksichtigen.

(Leitsätze)

1. Eine „große Gruppe“ bzw. ein „großes Team“ iSd. Entgeltgruppe P 11 Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA liegt regelmäßig vor, wenn der Gruppenleitung mehr als neun Beschäftigte – Vollzeitäquivalente iSd. Vorbemerkung Nr. 9 zur Anlage 1 zum TVöD/VKA – fachlich unterstellt sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze zwischen den Entgeltgruppen P 10 und P 11 TVöD/VKA, es wird lediglich der Regelfall einer großen Gruppe/eines großen Teams bestimmt. Neben der Zahl fachlich unterstellter Beschäftigter kann es andere quantitative Faktoren geben, die im Ausnahmefall eine Gruppe oder ein Team als groß im Tarifsinn erscheinen lassen (Rn. 28).

2. Für die Eingruppierung ist es nach Satz 4 der Vorbemerkung Nr. 9 zur Anlage 1 zum TVöD/VKA unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind. Diese Regelung steht der Berücksichtigung tatsächlich besetzter, aber im Organisations- und Stellenplan nicht ausgewiesener Stellen bei der Ermittlung der Größe einer Organisationseinheit iSd. Satzes 1 der Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA nicht entgegen (Rn. 27).

3. Für eine „fachliche Unterstellung“ iSd. Satzes 2 der Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA müssen die unterstellten Beschäftigten nicht über ein bestimmtes Qualifikationsniveau verfügen. Entscheidend ist vielmehr die Befugnis, diesen fachliche Weisungen zu erteilen und ihren fachlichen Einsatz zu bestimmen. Deshalb können auch Freiwillige nach dem BFDG fachlich unterstellt sein (Rn. 24, 30).

4. Freiwillige nach dem BFDG sind keine Beschäftigten iSd. Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA. Sie stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis. Sie sind aber für die Bewertung, ob eine Gruppe/ein Team ausnahmsweise als „groß“ anzusehen ist, obwohl die Anzahl der unterstellten Beschäftigten 9,00 Vollzeitäquivalente nicht übersteigt, zu berücksichtigen, wenn sie der Gruppen-/Teamleitung fachlich unterstellt sind (Rn. 40).

5. Das Tarifmerkmal „mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit“ der Entgeltgruppe P 11 TVöD/VKA ist nur dann erfüllt, wenn in der auszuübenden Tätigkeit als Gruppen-/Teamleitung eine Verantwortung liegt, die die regelmäßig zu tragende Verantwortung, wie sie begriffsnotwendig schon in der Entgeltgruppe P 10 Fallgruppe 1 TVöD/VKA – „Beschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder als Teamleiterinnen oder Teamleiter“ – enthalten ist, deutlich wahrnehmbar übersteigt. Dies ist ua. dann der Fall, wenn die übertragenen Aufgaben nicht nur denjenigen einer Gruppen-/Teamleitung, sondern darüber hinaus auch denjenigen einer Stationsleitung im Tarifsinn entsprechen (Rn. 43 ff.).

(Orientierungssätze)