Zu § 133 InsO hat der BGH entschieden: „Nimmt der Schuldner Rechtshandlungen vor, mit denen er durch ein betrügerisches Anlagemodell eingeworbene Gelder planmäßig bewusst und gewollt an Dritte ver-schiebt, um sie dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen und für Hintermänner zu sichern, stellt dies ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz dar. „
BGH, Urteil vom 29. April 2021 – IX ZR 266/19
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