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BAG: Ordentliche Kündigung – Kleinbetrieb – Geschäftsführer als Arbeitnehmer iSv. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG

Das BAG hat mit Urteil vom 27.4.2021 – 2 AZR 540/20, ECLI:DE:BAG:2021:270421.U.2AZR540.20.0 – entschieden:

1. Die negative Fiktion des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, wonach die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nicht für vertretungsberechtigte Organmitglieder juristischer Personen gelten, ist auf § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG nicht anzuwenden (Rn. 12).

2. Eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht (Rn. 20).

3. Das allgemeine Kündigungsschutzrecht der §§ 1, 23 KSchG ist nicht unionsrechtlich determiniert. Insoweit verbleibt es beim nationalen Arbeitnehmerbegriff wie er sich aus § 611a Abs. 1 BGB ergibt (Rn. 24).

4. Eine generelle Ausdehnung des Arbeitnehmerbegriffs in § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG auf Fremdgeschäftsführer einer GmbH – unabhängig davon, ob sie ausnahmsweise als Arbeitnehmer beschäftigt werden – ist verfassungsrechtlich nicht geboten (Rn. 25, 27, 29).

(Orientierungssätze)