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BAG: Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel – Verweisung auf betriebsverfassungsrechtliche Tarifregelungen – tariflicher Freistellungsanspruch – Wahlrecht – Erörterungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – Ablehnungsrecht des Arbeitgebers

Das BAG hat mit Urteil vom 20.1.2021 – 4 AZR 283/20, ECLI:DE:BAG:2021:200121.U.4AZR283.20.0 – entschieden:

Durch eine vertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge werden betriebsverfassungsrechtliche Tarifregelungen nicht wirksam für das Arbeitsverhältnis vereinbart. Die Arbeitsvertragsparteien haben mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht die Kompetenz, betriebsverfassungsrechtliche Regelungen zu vereinbaren. Die Bezugnahmeabrede ist mangels Regelungskompetenz nach § 134 BGB insoweit nichtig. Die in der vertraglichen Vereinbarung enthaltene Verweisung auf die tariflichen Inhaltsnormen wird von der Teilnichtigkeit grundsätzlich nicht erfasst.

(Leitsatz)

1. Ein Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass eine von ihm selbst gestellte Bezugnahmeklausel unter dem Blickwinkel der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) die Einbeziehung einer dem Arbeitnehmer günstigen Tarifbestimmung ausschließt (Rn. 19).

2. Bei den Bestimmungen über ein tarifliches Zusatzgeld nach dem TV T-ZUG und dem (begrenzten) Wahlrecht, einen Teil des Zusatzgeldes nach § 25 MTV in bezahlte freie Tage umzuwandeln, handelt es sich nicht um besonders überraschende oder fernliegende Regelungen, mit denen die Arbeitsvertragsparteien in Tarifverträgen nicht zu rechnen brauchten (Rn. 22).

3. Die Arbeitsvertragsparteien haben mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht die Kompetenz, betriebsverfassungsrechtliche Regelungen zu vereinbaren. Die Schaffung von Rechtsnormen über betriebsverfassungsrechtliche Fragen bleibt den Tarifvertragsparteien vorbehalten (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG). Dies gilt auch, soweit betriebsverfassungsrechtliche Normen eines Tarifvertrags über eine allgemeine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag Anwendung finden sollen (Rn. 26).

4. Gleichwohl arbeitsvertraglich vereinbarte betriebsverfassungsrechtliche Regelungen sind nach § 134 BGB nichtig. Eine Bezugnahmeklausel ist aber entgegen § 139 BGB nur insoweit teilnichtig, als von ihr betriebsverfassungsrechtliche Regelungen erfasst werden. Die Inbezugnahme der tariflichen Inhaltsnormen bleibt wirksam (Rn. 27 ff.).

5. Bei § 25.5 MTV handelt es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Regelung, die nicht wirksam arbeitsvertraglich in Bezug genommen werden kann. Das dort enthaltene Ablehnungsrecht wegen fehlender innerbetrieblicher Kompensationsmöglichkeit ist untrennbar mit dem vorgeschalteten Erörterungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verbunden. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber kann Anträge auf die Gewährung tariflicher Freistellungstage deshalb nicht nach § 25.5 MTV ablehnen. Das ist die Folge der rechtlichen Begrenzung der Reichweite von Bezugnahmeklauseln im Hinblick auf betriebsverfassungsrechtliche Regelungen (Rn. 35 ff.).

6. Der Anspruch auf die Gewährung tariflicher Freistellungstage nach § 25 MTV geht nur dann am Jahresende unter, wenn diese aus personenbedingten Gründen ganz oder teilweise nicht im Kalenderjahr genommen werden können. Ein Fall der objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit iSv. § 275 BGB allein durch Zeitablauf liegt nicht vor (Rn. 49).

(Orientierungssätze)