Der BFH hat mit Urteil vom 25.11.2020 – II R 3/18 – entschieden:
1. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO kann durch jeden mit dem Steueranspruch zusammenhängenden Erstattungsanspruch ausgelöst werden.
2. Der Erstattungsanspruch muss vor Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden sein.
3. § 171 Abs. 14 AO ist für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch besteht, im Sinne der formellen Rechtsgrundtheorie auszulegen.
(Anschluss an BFH-Urteil vom 04.08.2020 – VIII R 39/18, BFHE 270, 81)
Volltext BB-Online BBL2021-1109-3
(Amtliche Leitsätze)