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BAG: Sachgrundlose Befristung – Tarifvertrag – Ablösung

Das BAG hat mit Urteil vom 24.2.2021 – 7 AZR 99/19, ECLI:DE:BAG:2021:240221.U.7AZR99.19 – entschieden:

1. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnet den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung auf bis zu sechs Jahre und die Anzahl der Vertragsverlängerungen bis zu dieser Gesamtdauer auf bis zu neun festzulegen (Rn. 16).

2. § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau idF des Änderungstarifvertrags vom 1. August 2010, wonach der Arbeitsvertrag bis zur Gesamtdauer von sieben Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden kann, ist nicht von der den Tarifvertragsparteien eingeräumten Regelungsbefugnis gedeckt und damit unwirksam. Damit ist auch die verbleibende Regelung in § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau idF des Änderungstarifvertrags vom 1. August 2010, wonach innerhalb dieser Zeitspanne der Arbeitsvertrag bis zu siebenmal verlängert werden kann, unwirksam, da sie ohne die Festlegung der Höchstbefristungsdauer keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt (Rn. 16, 25).

3. Aufgrund der Unwirksamkeit der gesamten normativen Regelung des Änderungstarifvertrags vom 1. August 2010 ist § 2 des Tarifvertrags über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau idF vom 29. Juni 2007 nicht abgelöst worden (Rn. 24 ff.).

(Orientierungssätze)