Die Schlagkraft des Vergaberechts als Schlüssel zu Geschäftschancen im Defence-Sektor

Das Vergaberecht entwickelt sich zum strategischen Instrument, welches europäische Souveränität und die Marktmacht des Binnenmarktes forciert.

Nach der sicherheits- und verteidigungspolitischen Zeitenwende und der damit einhergehenden militärischen Neujustierung Europas wird der Verteidigungsmarkt wie das öffentliche Ausgabeverhalten zunehmend von Aufrüstung, Verteidigungsfähigkeit und Souveränität dominiert. Die steigende Nachfrage rückt besonders das Vergaberecht in den Fokus, denn die Beschaffung der benötigten militärischen Güter und Leistungen obliegt allein den Verteidigungs- und Sicherheitsbehörden und damit der öffentlichen Hand. Dies betrifft längst nicht nur die Beschaffung klassischer militärischer Ausrüstung, sondern zunehmend auch die Beschaffung von Software-Defined-Defence-Produkten sowie digitalen Systemlösungen für sicherheitsrelevante Infrastruktur. Damit eröffnen sich nicht nur den etablierten Akteuren der Verteidigungsbranche, sondern vielmehr auch zivilen Unternehmen im Dual-Use-Bereich neue wirtschaftliche Perspektiven im Defence-Sektor (vgl. allgemein hierzu auch Matzen/Schorlemer, BB 2026, 387 ff. sowie Mertgen, BB 2026 1609 ff.).

Wer an dem erheblichen finanziellen Beschaffungsvolumen partizipieren möchte, muss sich strategisch optimal für die verschiedenen vergaberechtlichen Anforderungen aufstellen. Die Strahlkraft des Vergaberechts reicht dabei weit über das einzelne Beschaffungsverfahren hinaus. Es wirkt zugleich als wirtschaftlicher Türöffner zu einem boomenden Markt mit erheblichen Wachstumspotenzialen. Unternehmen, die in diesem Sektor Fuß fassen oder ihre Position festigen wollen, müssen dieses regulatorische Minenfeld daher bereits vorausschauend bei Anteilserwerben, Joint Ventures oder als Zulieferer verstehen und darin souverän navigieren können. Denn für die Beschaffung darf die öffentliche Hand sicherheits- und souveränitätspolitische Interessen gezielt ins Visier nehmen, insbesondere Drittstaatenbezüge streng reglementieren und Unternehmen mit entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen leichter vom Zugang zu öffentlichen Aufträgen ausschließen. Wer diese Anforderungen nicht frühzeitig in den Blick nimmt, riskiert nicht nur den Verlust einzelner Aufträge, sondern den Ausschluss von Marktchancen insgesamt.

Der EuGH hat in den Entscheidungen Kolin (22.10.2024 – C-652/22, ABl EU C, C/2024/7289) und CRRC Qingdao Sifang (13.3.2025 – C-266/22, ABl EU C, C/2025/2491) eindeutig Position bezogen und klargestellt, dass Unternehmen aus Drittstaaten, mit denen die EU keine reziproken Übereinkommen über den Zugang zum gemeinsamen Beschaffungsmarkt abgeschlossen hat, keinen Anspruch auf Zugang zu diesem Markt haben. Soweit ihnen dennoch Zugang gewährt wird, stehen ihnen keine vergabespezifischen subjektiven Bewerber- oder Bieterrechte zu. Für den Verteidigungssektor ist diese Rechtsprechung besonders signifikant, denn gerade die Beschaffung von Waffen, Munition und sonstigem Kriegsmaterial ist vom Anwendungsbereich des Government Procurement Agreement ausgenommen.

Die nationalen vergaberechtlichen Vorgaben in Deutschland verschärfen diesen Ansatz. Nach der Errichtung des Sondervermögens für die Bundeswehr i. H. v. 100 Mrd. € und der Einführung der Ausnahme von der Schuldenbremse für Verteidigungsausgaben folgte das Bundeswehrplanungs- und -Beschaffungsbeschleunigungsgesetz. Ob die dort geregelten Änderungen in der Praxis tatsächlich die erhoffte Beschleunigung von Vergabeverfahren im Verteidigungssektor bewirken, bleibt abzuwarten. Die Verkürzung des effektiven Rechtsschutzes durch den gesetzlich angeordneten Entfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde bei Ablehnung des Nachprüfungsantrages ist jedenfalls nicht nur in ihrer Beschleunigungswirkung, sondern auch verfassungsrechtlich höchst umstritten, wie die jüngste Richtervorlage des OLG Düsseldorf (18.5.2026 – VII-Verg 6/26, juris) an das BVerfG zeigt.

Der wirksamere Schwerpunkt der neuen Regulierung liegt indes woanders. Der Gesetzgeber hat ein Regelungspaket geschaffen, das Versorgungssicherheit sowie europäische Souveränität gezielt stärken soll. In der Sache folgt die Beschaffung zunehmend der Logik “Made in Europe” und macht Vergaberecht zum strategischen Instrument. So können Unternehmen oder Unterauftragnehmer aus Drittstaaten in jedem Stadium eines Vergabeverfahrens ausgeschlossen werden, ohne dass es eines zusätzlichen Verdachtsmoments für fehlende Vertrauenswürdigkeit bedürfte. Wertschöpfungsbezogen darf zudem vorgesehen werden, dass ein wertmäßiger Anteil der erbrachten Leistungen oder zum Einsatz gebrachten Waren aus der EU stammen muss. An Bedeutung gewinnt dabei insbesondere die IP-Souveränität, denn wer über Quellcodes verfügt und Updates erstellt, kontrolliert die Einsatzfähigkeit. Wer Güter und Leistungen anbietet, muss deshalb nicht nur leistungsfähig, sondern auch in seiner Unternehmensstruktur, Lieferkette und Produktionskapazität auf EU-Gebiet zuverlässig aufgestellt sein.

Im Defence-Sektor entscheidet letztlich das Vergaberecht über Marktzugang und Marktausschluss. Bei Transaktionen fällt diese Entscheidung faktisch bereits im Deal und nicht erst im späteren Angebot. Joint Ventures mit Unternehmen aus Drittstaaten und externen Produktionsstätten haben unmittelbare Auswirkungen auf die vergaberechtliche Position des Unternehmens und folglich auf dessen Geschäftschancen. Vor diesem Hintergrund wird das Vergaberecht zu einem strategischen Faktor für Transaktionen im Defence-Sektor. Spätestens seit der Zeitenwende ist die Fähigkeit, die vergaberechtlichen Anforderungen durchgängig zu erfüllen, damit eine unausweichliche Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg in diesem anspruchsvollen Marktsegment.

Salomo Ortega Sawal, RA, Senior Associate bei der Kanzlei Noerr am Standort Düsseldorf. Umfassende Beratung in allen Bereichen des öffentlichen (Wirtschafts-)Rechts. Zudem Lehrbeauftragter für Staats- und Verfassungsrecht an der FernUniversität in Hagen und regelmäßig gefragter Experte auf Fachveranstaltungen und Kongressen.

Sawal, BB 2026, Heft 43, Umschlagteil, I