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EuGH: Markeninhaber kann sich Benutzung seiner Marke durch politische Partei widersetzen, wenn diese nicht nachgewiesen hat, dass ihre Freiheit der Meinungsäußerung dessen Rechte und Interessen überwiegt

EuGH, Urteil vom 8.9.2026 – C-298/23

Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c und Abs. 6 Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind in Verbindung mit Art. 11 und Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass, wenn ein Dritter ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzt, die Freiheit der Meinungsäußerung dieses Dritten, einschließlich der Freiheit der politischen Meinungsäußerung und der politischen Parodie, einen rechtfertigenden Grund im Sinne dieser Bestimmungen darstellen kann, sofern diese Freiheit im Rahmen einer Abwägung der in Rede stehenden Rechte das ausschließliche Recht des Inhabers der Marke überwiegt. Bei dieser Abwägung, deren Ergebnis nach der Gewichtung im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/2436 oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 auf der einen und Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2015/2436 auf der anderen Seite nicht zwangsläufig das gleiche sein muss, hat das nationale Gericht alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, zu denen insbesondere folgende Gesichtspunkte gehören:

  • die Absicht des Dritten, wobei die in Rede stehende Benutzung vom Ziel dieses Dritten geleitet sein muss, sein Recht auf freie Meinungsäußerung in gutem Glauben auszuüben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Benutzung erfolgt, um eine Idee oder Meinung zu vermitteln, die mit der bekannten Marke als solcher, dem Inhaber dieser Marke, seinen Geschäftspraktiken, seinen Waren oder seinen Dienstleistungen im Zusammenhang steht, oder wenn diese Benutzung erfolgt, um eine Debatte von allgemeinem Interesse anzustoßen oder zu dieser beizutragen, oder wenn sie aus anderen Gründen erfolgt, wie der sprachlichen Bedeutung eines Bestandteils der Marke oder dem Umstand, dass diese zu einer öffentlichen kulturellen Referenz oder zu einem Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs geworden ist, der für die Ausübung dieser Freiheit im gegebenen Kontext erforderlich ist;
  • die Frage, ob die in Rede stehende Meinungsäußerung zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt und ob sich diese Äußerung in einen rein kommerziellen Kontext einfügt oder nicht;
  • die Folgen, die die Benutzung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten für deren Inhaber oder den Wesensgehalt des durch die Eintragung dieser Marke verliehenen ausschließlichen Rechts haben kann, unter Berücksichtigung insbesondere der Intensität, des Umfangs und der Modalitäten dieser Benutzung, des Ausmaßes der Bekanntheit der Marke, des Grades der Ähnlichkeit des benutzten Zeichens und der Marke sowie gegebenenfalls des Umstands, dass die Benutzung den Eindruck erwecken könnte, dass der Inhaber der Marke der vermittelten politischen Botschaft oder den beworbenen politischen Ideen beipflichtet oder sie gar in irgendeiner Weise unterstützt, obwohl seine Werte auf der Neutralität gegenüber jedweder politischen Partei beruhen oder mit der politischen Botschaft nicht vereinbar sind.

(Tenor)