BFH: Zur Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung gerichteten Urteils

1. NV: Die Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung gerichteten rechtskräftigen Urteils eines Finanzgerichts richtet sich nach § 154 der Finanzgerichtsordnung.

2. NV: In einem entsprechenden Vollstreckungsverfahren kann der Auskunftsschuldner den Erfüllungseinwand erheben.

3. NV: Im Rahmen der Prüfung dieses Einwands ist auch im Vollstreckungsverfahren zu klären, ob eine (konkludente) Vollständigkeitserklärung vorliegt und ob Zweifel an deren Richtigkeit be stehen. Letztere können durch die Formulierung der Vollständigkeitserklärung selbst, durch eine offensichtliche Unvollständigkeit der Auskunft oder durch substantiierte Einwendungen des Auskunftsgläubigers veranlasst sein.

BFH, Beschluss vom 4.8.2026 – IV B 15/26

(Amtliche Leitsätze)