Das BAG hat mit Urteil vom 26.1.2021 – 3 AZR 139/17 – entschieden:
ECLI:DE:BAG:2021:260121.U.3AZR139.17.0
1. Die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts gehen § 613a BGB als Spezialregelungen für bereits entstandene Ansprüche oder Anwartschaften vor, so dass der Erwerber nicht für eine aufgrund des Endgehaltsbezugs einer Versorgungsordnung bei Insolvenzeröffnung bereits vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik einstehen muss. Insoweit scheidet auch eine Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) aus. Die wertmäßige Differenz kann der Arbeitnehmer als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden.
2. Arbeitnehmern muss als Mindestschutz ihrer Forderungen auf betriebliche Altersversorgung ein Anspruch nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b Richtlinie 2001/23/EG iVm. Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG gewährt werden. Das begründet in Deutschland einen unmittelbar aus dem Unionsrecht folgenden Anspruch gegen den PSV.
(Leitsätze)
1. Der Erwerber eines Betriebs tritt nach § 613a Abs. 1 BGB in die durch Betriebsvereinbarung begründeten Versorgungsversprechen übernommener Arbeitnehmer ein und wird Schuldner ihres Versorgungsversprechens und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung einer Betriebsrente bei Eintritt eines Versorgungsfalls. Er wird damit Schuldner der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, die bereits beim Übergang des Arbeitsverhältnisses begründet waren, da die beim Veräußerer erbrachten Zeiten der Betriebszugehörigkeit mit zu berücksichtigen sind (Rn. 34).
2. § 613a BGB gilt bei einer Betriebsveräußerung in der Insolvenz nur eingeschränkt: Die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts gehen § 613a BGB als Spezialregelungen für bereits entstandene Ansprüche oder Anwartschaften vor. Der Erwerber haftet nicht hinsichtlich Anwartschaften die für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Dazu gehört auch eine sich aufgrund des Endgehaltsbezugs einer Versorgungsordnung bei Insolvenzeröffnung bereits vom Arbeitnehmer erdiente Dynamik (Rn. 36 ff.).
3. Beim Arbeitnehmer verbleiben die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits erdienten, nicht durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) insolvenzgeschützten Anwartschaften; sie gehen nicht kraft Gesetzes auf ihn über. Der Arbeitnehmer kann diese wertmäßige Differenz als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden. Aufgrund § 191 Abs. 1, § 198 InsO ist der auf diese Forderung entfallende Anteil nicht an den Arbeitnehmer auszuzahlen, sondern zunächst zu hinterlegen; die Auszahlung kann erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalls des Arbeitnehmers erfolgen (Rn. 48 ff.).
(Orientierungssätze)