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BAG: Eingruppierung eines als Fachleiter in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums eingesetzten Lehrers in den TV-L – Nachweis der Eignung – Auswirkungen einer vorläufigen Haushaltsführung

BAG, Urteil vom 22. April 2026 – 4 AZR 95/25

1. Nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L erfolgt eine Höhergruppierung einer angestellten Lehrkraft unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. Danach setzt eine Höhergruppierung voraus, dass die Lehrkraft tatsächlich in die betreffende Besoldungsgruppe eingestuft worden wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Dazu müssen über die fachlichen und pädagogischen Anforderungen des Beförderungsamts hinaus sowohl die formellen als auch die materiellen beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt sein (Rn. 21 ff.).

2. Kommt es für die Höhergruppierung einer beim Land Berlin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigten Lehrkraft nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L auf den Nachweis der Eignung für ein Amt in einer Erprobungszeit an, setzt dies nach den Ausführungsvorschriften des Landes Berlin über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes vom 13. März 2021 voraus, dass die Feststellung der Bewährung der Lehrkraft eröffnet wird (Rn. 27 f.).

3. War für die Höhergruppierung einer beim Land Berlin angestellten Lehrkraft aufgrund von Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zum TV EntgO-L nach § 49 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung das Vorhandensein einer besetzbaren Planstelle maßgebend, konnte eine solche im Jahr 2022 nach den damals geltenden Regeln zur vorläufigen Haushaltsführung nicht vor Verkündung des Haushaltsplans am 9. Juli 2022 erfolgen (Rn. 30 ff.).

(Orientierungssätze)