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BAG: AT-Arbeitnehmer–Mindestabstand zum höchsten tarifvertraglichen Entgelt – Auslegung einer tarifvertraglichen Abstandsregelung

Das BAG hat mit Urteil vom 18.11.2020 – 5 AZR 21/20 entschieden:

1. Die nach § 1 Ziff. 1.3 Buchst. c Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie im Bereich Osnabrück-Emsland vom 12. Dezember 2005 idF des Änderungstarifvertrags vom 4. Dezember 2006 (MTV) zur Berechnung

des Tarifabstands maßgebliche Bezugsgröße der „durchschnittlichen monatlichen Bezüge“ umfasst auch Entgeltbestandteile, die dem ATArbeitnehmer nicht im Monatsturnus zufließen und den Charakter eines 13. Monatsgehalts haben. Diese sind anteilig den monatlichen Bezügen hinzuzurechnen (Rn. 26 f.).

2. AT-Arbeitsverträge unterliegen dem Nachweisgesetz. In die vom Arbeitgeber zu fertigende Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 NachwG eine Angabe über die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitszeit aufzunehmen (Rn. 32).

3. Ein AT-Arbeitnehmer, der mit dem Arbeitgeber ein Vollzeitarbeitsverhältnis ohne konkret vereinbarte Dauer der Arbeitszeit begründet, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass er in gleichem Umfang wie andere vergleichbare Vollzeitbeschäftigte des Arbeitgebers zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Soll das vereinbarte Entgelt auch Mehrarbeit abgelten, ist dies vertraglich zu vereinbaren (Rn. 32).

(Orientierungssätze)

Volltext:BB-ONLINE BBL2021-947-1