Schlussanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen C-631/24 P | Kommission/Auken u. a. und C-632/24 P
| Kommission/Courtois u. a.
Gegenstand des Rechtsstreits sind die Erklärungen der Mitglieder des mit den Verhandlungen über den Kauf der
Impfstoffe betrauten Teams über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts sowie die Bestimmungen dieser
Verträge über die Entschädigung der Pharmaunternehmen
Im Kontext der Covid-19-Pandemie richtete die Europäische Union einen zentralisierten Mechanismus für den Kauf von Impfstoffen ein, um den Mitgliedstaaten einen schnellen und gerechten Zugang zu diesen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck bildete die Europäische Kommission ein gemeinsames Verhandlungsteam aus einigen ihrer Beamten und einer kleinen Anzahl von Fachleuten aus den Mitgliedstaaten, das die Aufgabe hatte, mit Pharmaunternehmen Abnahmegarantien für Impfstoffe auszuhandeln.
Im Jahr 2021 beantragten Mitglieder des Europäischen Parlaments und Privatpersonen Zugang zu diesen Verträgen sowie zu bestimmten damit zusammenhängenden Dokumenten.[1] Die Kommission gewährte ihnen nur teilweisen Zugang, wobei insbesondere die Namen der Mitglieder des gemeinsamen Verhandlungsteams und bestimmte Vertragsklauseln über die Entschädigung der Pharmaunternehmen unkenntlich gemacht wurden. Nach Ansicht der Kommission hätte eine vollständige Offenlegung dieser Informationen die Privatsphäre und die Integrität der betroffenen Personen sowie den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt.
Da sie diesen Zugang für unzureichend hielten, wandten sich diese Mitglieder des Europäischen Parlaments und Privatpersonen an das Gericht der Europäischen Union und beantragten die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidungen der Kommission. Mit zwei Urteilen vom 17. Juli 2024[2] entschied dieses, dass die Kommission der Öffentlichkeit keinen ausreichend umfassenden Zugang zu den Verträgen über den Kauf von Covid-19-Impfstoffen gewährt habe. Die Kommission legte daraufhin Rechtsmittel beim Gerichtshof ein. In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Athanasios Rantos dem Gerichtshof vor, die Argumente der Kommission zurückzuweisen und die Urteile des Gerichts zu bestätigen.
Was zum einen die Verbreitung der personenbezogenen Daten der Mitglieder des Verhandlungsteams (insbesondere Namen, Vornamen und berufliche oder institutionelle Funktion) betrifft, weist der Generalanwalt darauf hin, dass eine natürliche Person die Übermittlung dieser Informationen erwirken könne, wenn sie nachweise, dass diese Übermittlung zur Verfolgung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels erforderlich sei. Das Gericht habe zutreffend entschieden, dass die Transparenz des Verfahrens der Verhandlungen über den Abschluss von Verträgen über Covid-19-Impfstoffe ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des Unionsrechts darstelle.[3] Lediglich anonymisierte Fassungen der Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts offenzulegen, erlaube es zudem nicht, die Unparteilichkeit der Mitglieder des Verhandlungsteams konkret und wirksam zu überprüfen.
Was zum anderen die Vertragsklauseln über die Entschädigung der Pharmaunternehmen betrifft, schlägt er ebenfalls vor, die Argumente der Kommission zurückzuweisen, mit denen diese geltend macht, dass eine Offenlegung dieser Klauseln die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen beeinträchtigen würde. Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Offenlegung der
Entschädigungsklauseln geeignet sei, missbräuchliches strategisches Verhalten zu begünstigen oder das Risiko von Haftungsklagen gegen die Pharmaunternehmen zu erhöhen. Er betont insbesondere, dass diese Klauseln die Voraussetzungen für die Haftung der Unternehmen gegenüber geschädigten Dritten nicht berührten, sondern ausschließlich die Erstattungsmechanismen beträfen, die zwischen den Mitgliedstaaten und den Unternehmen nach einer etwaigen Feststellung der Haftung der Unternehmen zum Tragen kommen könnten.
[1] Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.5.2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.
[2] Urteile des Gerichts vom 17.7.2024 in den Rechtssachen Auken u. a. sowie Courtois u. a./Kommission (T-761/21 und T-689/21) (vgl. auch PM Nr. 113/24).
[3] Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und zum freien Datenverkehr.

