©IMAGO / Edgars Sermulis

BAG: Variable Vergütung – verspätete Zielvorgabe – Mitteilung von Unternehmenszielen -Schadensersatz

BAG, Urteil vom 22. April 2026 – 10 AZR 28/25

  1. Bei der einseitigen Festlegung von Unternehmenszielen, die für die Höhe der variablen Vergütung maßgeblich sind, handelt es sich um eine Leistungsbestimmung des Arbeitgebers, die gegenüber dem Arbeitnehmer zu erklären ist (§ 315 Abs. 2 BGB). Hierfür ist eine Mitteilung der vorzugebenden Ziele im Rahmen einer empfangsbedürftigen Willenserklärung erforderlich. Eine lediglich interne Zielfestlegung wird dem Leistungs-
    und Motivationszweck einer Zielvorgabe nicht gerecht (Rn. 25 f.).
  2. Die mit einer Zielvorgabe verfolgten Zwecke stehen einer nachträglichen Festlegung von Zielen für einen bereits abgelaufenen Zeitraum entgegen. Hat der Arbeitgeber es entgegen einer vertraglichen oder kollektivrechtlichen Verpflichtung versäumt, dem Arbeitnehmer rechtzeitig geeignete Ziele vorzugeben, kann dieser jedenfalls nach Ablauf der Zielperiode statt der Vorgabe von Zielen grundsätzlich Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns verlangen (Rn. 19, 31).
  3. Für die im Wege der Schätzung zu ermittelnde Höhe der entgangenen variablen Vergütung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die vorgegebenen Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere, vom Arbeitgeber darzulegende und zu beweisende Umstände diese Annahme ausschließen. Dies gilt auch bei der verspäteten Vorgabe von Unternehmenszielen (Rn. 35, 38).
  4. Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitnehmer hätte die Unternehmensziele auch bei rechtzeitiger Zielvorgabe nicht erreicht, handelt es sich um den Einwand des Schadenseintritts bei rechtmäßigem Alternativverhalten, für den der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt. Die bloße Möglichkeit, dass die vom Arbeitnehmer behauptete Zielerreichung auch bei rechtzeitiger Mitteilung der Unternehmensziele nicht eingetreten wäre, genügt hierfür nicht. Vielmehr ist der Nachweis zu führen, dass derselbe Schadenserfolg bei rechtmäßigem Verhalten effektiv herbeigeführt worden wäre (Rn. 40 f.).

(Orientierungssätze)