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BAG: Ablösung einer Versorgungsordnung – Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung – fehlender Betriebsratsbeschluss

BAG, Urteil vom 27. Januar 2026 – 1 AZR 147/24

  1. Eine vom Vorsitzenden des Betriebsrats unterzeichnete Betriebsvereinbarung kommt nicht wirksam zustande, wenn es an einem – zumindest (nachträglich) genehmigenden Beschluss des Gremiums für deren Abschluss fehlt. Die vom Vorsitzenden abgegebene Erklärung kann dem Betriebsrat weder nach den Grundsätzen einer Anscheinsvollmacht noch denen einer Duldungsvollmacht zugerechnet werden (Rn. 30 ff.).
  2. Die Gerichte müssen die Normen von Betriebsvereinbarungen, weil diese nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG normative Wirkung entfalten, nach § 293 ZPO von Amts wegen ermitteln. Die Amtsermittlungspflicht kann sich auch auf deren Wirksamkeit erstrecken. Erfordernis und Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 293 ZPO hängen dabei vom Vortrag der Parteien ab (Rn. 42 f.).
  3. Im Anwendungsbereich von § 293 ZPO haben die Gerichte das Recht nach pflichtgemäßem Ermessen zu erforschen. Dabei können sie Beweisangeboten der Parteien nachgehen oder – stattdessen oder zusätzlich – auch die Möglichkeit des Freibeweises nutzen. Sie haben sich ihre Überzeugung nach § 286 ZPO zu bilden (Rn. 44).
  4. Im Rahmen von § 293 ZPO besteht – auch im Urteilsverfahren – keine prozessuale Beweisführungslast einer Partei. Deshalb findet weder § 292 ZPO Anwendung noch ist Raum für einen Rückgriff auf die Grundsätze zum Anscheinsbeweis oder auf eine sog. tatsächliche Vermutung (Rn. 45 ff.).
  5. Die Beweiswürdigung der Tatsachengerichte nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar. Das Revisionsgericht überprüft nur, ob die tatrichterliche Würdigung vollständig erfolgt und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Rn. 51).
  6. Eine vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnete Betriebsvereinbarung, der kein deren Abschluss legitimierender Beschluss des Betriebsratsgremiums zugrunde liegt, kann nicht – auch nicht nur für die Vergangenheit – nach oder entsprechend der sog. Lehre vom fehlerhaften Dauerschuldverhältnis als wirksam angesehen werden. Allein der tatsächliche Vollzug eines nicht durch einen Beschluss des Gremiums gedeckten
    Normwerks ersetzt nicht die erforderliche demokratische Legitimation (Rn. 64 ff.).
  7. Die Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage kann in Betracht kommen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die in ihr vorgesehenen Leistungen zu gewähren (Rn. 80).
  8. Ändert sich durch den Wechsel der Durchführungsform einer betrieblichen Altersversorgung die Leistungsordnung, bedarf die hierdurch erfolgende Änderung der Verteilungsgrundsätze als Teil der betrieblichen Lohngestaltung der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Ausübung des Mitbestimmungsrechts erfordert unabhängig davon, ob der Betriebsrat in Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte eine Betriebsvereinbarung oder eine Regelungsabrede mit dem Arbeitgeber abschließt oder für eine von ihm geplante Maßnahme lediglich seine „Zustimmung“ erteilt, eine wirksame Willensbildung des Gremiums (Rn. 82 f.).
  9. Fehlt es an einer wirksamen Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG, führt dies nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Unwirksamkeit von den Arbeitnehmer belastenden Maßnahmen oder Rechtsgeschäften (Rn. 84).

(Orientierungssätze)