BAG, Urteil vom 27. Januar 2026 – 3 AZR 100/25
- Die Auslegung eines Versorgungsstatuts in der Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen
kann ergeben, dass die Arbeitgeberin weiterhin dazu verpflichtet ist, Erhöhungen
der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge in ihrer Besoldungsordnung bei der Berechnung
der laufenden Versorgungsbezüge zu berücksichtigen (Rn. 23 ff.). - Wenn die Arbeitgeberin selbst den Normenvertrag abgeschlossen oder die Gesamtzusage
erteilt hat, kann die langjährige Vollzugspraxis im Rahmen der Auslegung (ergänzend)
Rückschlüsse auf den Regelungsinhalt zulassen. Das gilt insbesondere
dann, wenn der Regelungswille, der sie belastet und die Arbeitnehmer begünstigt, nur
unzureichend in der Regelung zum Ausdruck gebracht worden ist (Rn. 30).
(Orientierungssätze)

