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EuGH: Fehlende Annahme des Entwurfs eines Vertrags über den Kauf der vom Minderheitsaktionär einer Gesellschaft gehaltenen Aktien durch den Mehrheitsaktionär der Gesellschaft

1. Art. 7 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein nach dem Beschluss der Einstellung der Börsennotierung der Aktien einer Gesellschaft und dem anschließend vom Mehrheitsaktionär der Gesellschaft an deren Stelle abgegebenen Übernahmeangebot von einem Minderheitsaktionär der Gesellschaft gestellter Antrag, die fehlende Annahme eines Entwurfs eines Vertrags über den Kauf der von ihm am Kapital der Gesellschaft gehaltenen Aktien durch den Mehrheitsaktionär durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen, unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung fällt.

2. Art. 24 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein nach dem Beschluss der Einstellung der Börsennotierung der Aktien einer Gesellschaft und dem anschließend vom Mehrheitsaktionär der Gesellschaft an deren Stelle abgegebenen Übernahmeangebot gestellter Antrag, mit dem die Gültigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft in Frage gestellt wird, mit dem die Übertragung der verbleibenden Aktien der Gesellschaft auf diesen Mehrheitsaktionär genehmigt wurde, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, wenn dieser Antrag eine Vorfrage zu dem Antrag aufwirft, der darauf gerichtet ist, die fehlende Annahme des Entwurfs eines Vertrags über den Kauf der von einem Minderheitsaktionär am Kapital der Gesellschaft gehaltenen Aktien durch den Mehrheitsaktionär durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen.

EuGH, Urteil vom 4.6.2026 – C-791/24

(Tenor)