24. Januar 2017 GZ IV B 3 – S 1301-NDL/15/10002
Am 1. Dezember 2015 ist das Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
(DBA 2012) in Kraft getreten.1 Das Abkommen ist vorbehaltlich der Übergangsregelung des
Artikels 33 Absatz 6 DBA 2012 erstmals ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden. Zur steuerlichen Behandlung von Alterseinkünften nehme ich im Hinblick auf Artikel 17 DBA 2012 im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Regelungsbereich Artikel 17 DBA 2012
1.1. Allgemein
Artikel 17 Absatz 1 DBA 2012 enthält den Grundsatz, dass Ruhegehälter und ähnliche
Vergütungen sowie Renten nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden
1 BGBl. 2012 II S. 1414, 1415, BStBl I 2016 S. 47, 48
Seite 2 können. Sozialversicherungsrenten können ebenso nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers
besteuert werden. In Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 DBA 2012 ist darüber hinaus der Begriff der
„Sozialversicherungsrenten“ definiert. Dabei handelt es sich um Ruhegehälter und andere
Leistungen, die im Rahmen der Bestimmungen eines Sozialversicherungssystems eines
Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ausgezahlt werden. Dem
Begriff „Sozialversicherungsrente“ kommt in Artikel 17 Absatz 1, 2 und 3 DBA 2012
dieselbe Bedeutung zu.
Ausgenommen hiervon sind Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für geleistete Dienste
i. S. d. Artikels 18 Absatz 2 DBA 2012. Artikel 17 DBA 2012 ist auf diese Ruhegehälter aus
dem öffentlichen Dienst nicht anwendbar.
Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 DBA 2012 steht nach Absatz 2 für Ruhegehälter,
ähnliche Vergütungen, Renten oder Sozialversicherungsrenten (i. S. d. Absatzes 1 Satz 2)
auch dem Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht zu, aus dem diese Leistungen bezogen werden.
Voraussetzung ist, dass die Bruttobeträge aller in einem Kalenderjahr bezogenen Leistungen
i. S. d. Absatzes 2 zusammengerechnet mehr als 15.000 EUR betragen. Leistungen nicht
regelmäßig wiederkehrender Art können ungeachtet dieser Freigrenze auch von dem
Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie bezogen werden (Artikel 17 Absatz 3
DBA 2012). Ein Ruhegehalt, eine ähnliche Vergütung oder Rente gilt für Zwecke der
Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 und 3 DBA 2012 als aus einem Vertragsstaat bezogen,
soweit die mit der Leistung zusammenhängenden Beiträge oder Zahlungen oder die daraus
erlangten Ansprüche in diesem Staat zu einer Steuervergünstigung geführt haben (Artikel 17
Absatz 5 Satz 1 DBA 2012).
Ist die Bundesrepublik Deutschland der Ansässigkeitsstaat i. S. v. Artikel 4 DBA 2012, wird
eine Doppelbesteuerung der Alterseinkünfte, für die auch das Königreich der Niederlande ein
Besteuerungsrecht nach Artikel 17 Absatz 2 oder 3 DBA 2012 hat, gemäß Artikel 22 Absatz 1
Buchstabe b) Doppelbuchstabe ee) DBA 2012 durch Anrechnung der niederländischen Steuer
auf die deutsche Steuer unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts (§ 34c
EStG2) vermieden. (…) Mehr hier


