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BAG: Eingruppierung – Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der Tarifgemeinschaft Allgemeiner Ortskrankenkassen (BAT/AOK-Neu) – Beschäftigte, die im Leistungsbereich Kunden betreuen

Urteil vom 21. Januar 2026 – 4 AZR 74/25

  1. Das Tarifmerkmal „Kunden betreuen“ iSd. Tätigkeitsbeispiels nach Ziff. 1 Fall 1 der
    Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu erfordert eine qualifizierte fachliche Beratung
    durch den Beschäftigten. Eine solche liegt vor, wenn Wünsche und Bedürfnisse des
    Kunden zu erfassen sind sowie Lösungsmöglichkeiten und Alternativen aufgezeigt
    werden. Nicht entscheidend ist, ob die Beratung gegenüber einem festen Kundenstamm
    zu erfolgen hat (Rn. 20 ff.).
  2. Eine Kundenbetreuung im „Leistungsbereich“ iSd. Tätigkeitsbeispiels nach Ziff. 1
    Fall 1 der Vergütungsgruppe 7 BAT/AOK-Neu verlangt eine qualifizierte fachliche Beratung
    über die Ansprüche der Versicherten auf medizinische und sonstige Leistungen,
    deren Voraussetzungen sowie Umfang und Art. Auf den vorherigen Eintritt eines
    konkreten Versicherungsfalls kommt es hierfür nicht an (Rn. 25 f.).

(Orientierungssätze)