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LAG München: Entscheidung zur Eingruppierung einer Stationsleitung

Begriff der „großen Station“ im TVöD-VKA

Das LAG München hat mit Urteil vom 3.3.2021 – 11 Sa 798/18 – entschieden:

Das LAG München hat im Anschluss an die Entscheidung des BAG (Urteil v. 13.5.2020 – 4 AZR 173/19) entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf die begehrte höhere Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe P13 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA zusteht, weil sie als Stationsleiterin einer Abteilung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine „große Station“ i. S. der tariflichen Regelungen leitet. Das BAG hat entgegen der zuvor in der Sache getroffene Entscheidung des LAG München vom 10.4.2019, das wegen Unterschreitung der nötigen Anzahl von 12 unterstellten Vollzeitmitarbeitern eine „große Station“ verneint hatte, starre Grenzen für das Tarifmerkmal der „Großen Station“ abgelehnt. Zwar liege eine „Große Station“ im Sinn des Tätigkeitsmerkmals des TVöD-VKA regelmäßig nur dann vor, wenn der Stationsleitung mehr als 12 Vollzeitkräfte fachlich unterstellt sind. Es gebe jedoch keine starren Grenzwerte für das Tarifmerkmal, sodass auch bei weniger Fachkräften zu prüfen ist, ob sich die Station ihrer Struktur nach aus anderen Gründen als „groß“ im Tarifsinn darstellt. Nach Zurückverweisung hat das LAG München nunmehr entschieden, dass die Abteilung der Klägerin als „große Station“ zu werten ist. Die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter liegt nur knapp unter der an sich erforderlichen Anzahl von umgerechnet 12 unterstellten Vollzeitmitarbeitern und der große Anteil von Teilzeitbeschäftigten verursacht einen hohen Koordinierungsaufwand. Hinzu kommt eine regelmäßige Verantwortlichkeit für Auszubildende und Praktikanten. Auch das Merkmal eines „erhöhten Maßes der Verantwortlichkeit“ im Sinne der Vergütungsgruppe P 13 wurde als erfüllt angesehen. Entscheidend waren hierfür die besondere Verantwortung der Klägerin im Zusammenhang mit der sog. Bezugspflege und die besondere Patientensituation, da die Patienten auf der Station der Klägerin z. T. einer erhöhten Überwachung und Beaufsichtigung bedürfen.

(PM vom 8.3.2021)

Volltext:BB-ONLINE BBL2021-883-3