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BGH: Verjährungsbeginn, Darlegungs- und Beweislast

a) Die Auflösung der Gesellschaft ist nicht nur Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 159 HGB a. F., sondern zusammen mit ihrer Eintragung im Handelsregister auch für den Beginn der (Sonder-)Verjährung entscheidend.

b) Der Schuldner muss, will er in den Genuss der (Sonder-)Verjährung kommen, nicht nur darlegen und im Streitfall beweisen, dass eine Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wurde, sondern auch, dass die Auflösung derselben zuvor tatsächlich erfolgt ist.

BGH, Versäumnisurteil vom 7.5.2026 – III ZR 6/24

(Amtliche Leitsätze)