Ein Interesse an der Feststellung der materiell-rechtlichen Gesellschafterstellung gegenüber einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entfällt grundsätzlich nicht dadurch, dass der Gesellschafter in der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.
BGH, Urteil vom 21.4.2026 – II ZR 50/25
(Amtlicher Leitsatz)

