Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG sowie die Art. 16 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die
- für Presseverlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung als Gegenleistung für die den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft erteilte Erlaubnis zur Nutzung ihrer Veröffentlichungen vorsieht,
- den Anbietern, die solche Veröffentlichungen nutzen oder nutzen wollen, die Verpflichtung auferlegt, Verhandlungen mit diesen Verlagen aufzunehmen, die Sichtbarkeit ihrer Inhalte in den Suchergebnissen während der Verhandlungen nicht einzuschränken und den Verlagen und einer Behörde die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Festsetzung des Betrags einer solchen angemessenen Vergütung erforderlich sind, und
- diese Behörde ermächtigt, die Referenzkriterien für die Bestimmung dieser Vergütung festzulegen und, falls zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wird, ihren Betrag festzusetzen, die Einhaltung der Informationspflicht der Anbieter zu überwachen und im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung Geldbußen gegen sie zu verhängen,
sofern diese Regelung den Presseverlagen nicht die Möglichkeit nimmt, eine solche Erlaubnis zu verweigern oder unentgeltlich zu erteilen, die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nicht zu einer Zahlung verpflichtet, die in keinem Zusammenhang mit der Nutzung solcher Presseveröffentlichungen steht, und die Verpflichtungen und etwaigen Sanktionen, die diesen Anbietern auferlegt werden, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
EuGH, Urteil vom 12.5.2026 – C-797/23
(Tenor)

