Das Bundesarbeitsgericht (BAG) will im April entscheiden, wie weit das Auskunftsrecht von Beschäftigten über ihre Daten reicht. Im konkreten Fall hatte ein Wirtschaftsjurist geklagt, nachdem ihm gekündigt worden war. Er pochte dabei auf Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Dieser sieht vor, dass ein Beschäftigter, auch ein ehemaliger, einen Auskunftsanspruch hat auf die über ihn gespeicherten Daten, beziehungsweise deren Kategorien – also etwa „allgemeine Personendaten“, „Kennnummern“, „Bankdaten“ oder Ähnliches.