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EuGH: Recht auf vollständigen Ersatz des durch ein Kartell verursachten Schadens – Ermittlung des Zeitpunkts, ab dem Zinsen anfallen

1. Art. 3 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV sind dahin auszulegen, dass eine nationale Bestimmung, mit der das Recht auf vollständigen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens umgesetzt wird und nach der die im Rahmen dieses vollständigen Ersatzes geschuldeten Zinsen ab dem – gegebenenfalls vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie liegenden – Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zu berechnen sind, mit sofortiger Wirkung auf sämtliche Klagen anzuwenden ist, mit denen ein derartiger Ersatz gefordert wird und die nach dem Inkrafttreten der nationalen Bestimmung erhoben wurden oder, wenn das Inkrafttreten nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie erfolgt ist, auf sämtliche Schadenersatzklagen, die nach Ablauf dieser Frist erhoben wurden.

2. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass für die Zwecke des vollständigen Ersatzes des Schadens, der durch ein Kartell verursacht wurde, das in Absprachen über den Verkauf von Waren zu überhöhten Preisen bestand, der Zeitpunkt des Eintritts des Schadens, ab dem Zinsen geschuldet sind, mit dem Zeitpunkt anzusetzen ist, zu dem der Umstand eingetreten ist, der den Zeitpunkt, ab dem die geschädigte Person aufgrund des Kartells einen tatsächlichen Schaden erlitten hat oder ihr ein Gewinn entgangen ist, überwiegend kennzeichnet.

EuGH, Urteil vom 30.4.2026 – C-191/25

(Tenor)