BAG, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – 7 ABR 36/24
1. Wird die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch das nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MitbestG notwendige Quorum von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens angefochten, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung nur dann, wenn im Laufe des Anfechtungsverfahrens sämtliche anfechtenden Arbeitnehmer aus ihren Arbeitsverhältnissen ausgeschieden sind (Rn. 23).
2. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer (Ersatz-)Mitglied des Haupt- oder des Betriebswahlvorstands ist, schließt seine Kandidatur für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nicht aus (Rn. 37).
3. Die in § 27 Abs. 2 der 3. WOMitbestG bestimmte sechswöchige Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen der Arbeitnehmer kann der Hauptwahlvorstand an ihrem letzten Tag durch eine entsprechende Angabe in seiner Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Halbs. 2 der 3. WOMitbestG) auf das Ende der Arbeitszeit im Unternehmen oder auf das Ende seiner Dienststunden begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt (Rn. 38 ff.).
4. Dem Hauptwahlvorstand obliegt nach § 3 Abs. 1 der 3. WOMitbestG die allgemeine Verantwortung für die Durchführung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer. Hieraus erwächst grundsätzlich keine Selbsteintrittspflicht des Hauptwahlvorstands in die den Betriebswahlvorständen obliegenden Aufgaben. Der Hauptwahlvorstand verstößt aber gegen seine allgemeine Durchführungsverantwortung, wenn er ohne weitere Nachforschungen eine Wählerliste entgegennimmt und als eine solche behandelt, die nicht von einem Betriebswahlvorstand aufgestellt sein kann und ihm dieser Umstand bekannt war bzw. sein musste (Rn. 42 ff.).
5. Die aus § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG resultierende Verpflichtung des Hauptwahlvorstands zur unverzüglichen Prüfung eingegangener Wahlvorschläge beinhaltet, dass dieser insbesondere für die Endphase der Einreichungsfrist Maßnahmen trifft, um kurzfristig zusammentreten zu können und so gegen Fristablauf eingehende Wahlvorschläge möglichst schnell prüfen zu können, damit der den Wahlvorschlag Einreichende die Möglichkeit hat, einen zur Ungültigkeit des Vorschlags führenden Mangel noch innerhalb der Einreichungsfrist zu beheben, auch wenn dieser grundsätzlich das Risiko einer späten Einreichung trägt (Rn. 52 ff.).
(Orientierungssätze)

