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BAG: Tarifvertragliche Begrenzung von Teilzeit – Tarifvertragsauslegung

BAG, Urteil vom 27. Januar 2026 – 9 AZR 32/25

  1. Die Fristwahrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist keine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung.
    Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitbegehren ist als auf den Zeitpunkt
    gerichtet anzusehen, zu dem der Arbeitnehmer frühestmöglich die Verringerung seiner
    Arbeitszeit verlangen kann (Rn. 25).
  2. Die Sperrfrist gemäß § 9a Abs. 5 Satz 2 iVm. § 8 Abs. 6 TzBfG nach berechtigter
    Ablehnung eines vorangegangenen befristeten Antrags ist auf unbefristete Teilzeitbegehren
    gemäß § 8 TzBfG nicht anwendbar (Rn. 29 ff.).
  3. Die Zustimmung oder berechtigte Ablehnung eines befristeten Teilzeitverlangens
    nach § 9a TzBfG löst die Sperrwirkung des § 8 Abs. 6 TzBfG nicht aus. Dies vermag
    nur die Zustimmung oder berechtigte Ablehnung eines unbefristeten Gesuchs
    (Rn. 34).
  4. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber einer Verringerung der Arbeitszeit
    zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Gemäß § 8 Abs. 4
    Satz 3 TzBfG können die Ablehnungsgründe in einem Tarifvertrag festgelegt werden.
    Die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien umfasst die Limitierung der Teilzeitstellen
    (Rn. 38 ff.).
  5. Eine Begrenzung der Teilzeitstellen innerhalb bestimmter Instrumentengruppen im
    TVK einschließlich solcher, denen nur eine Planstelle zugewiesen ist, dient dem (Überforderungs-)
    Schutz des Orchesters (Rn. 42 ff.). Auch soweit für Letztere keine Teilzeitmöglichkeit
    vorgesehen ist, ist die Begrenzung zulässig. Dem stehen weder das Gebot
    der verfassungskonformen noch dasjenige der unionsrechtskonformen Auslegung entgegen
    (Rn. 44 ff.). Ein Verstoß gegen § 22 TzBfG liegt ebenfalls nicht vor (Rn. 54).

(Orientierungssätze)