BAG, Urteil vom 27. Januar 2026 – 9 AZR 32/25
- Die Fristwahrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist keine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung.
Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitbegehren ist als auf den Zeitpunkt
gerichtet anzusehen, zu dem der Arbeitnehmer frühestmöglich die Verringerung seiner
Arbeitszeit verlangen kann (Rn. 25). - Die Sperrfrist gemäß § 9a Abs. 5 Satz 2 iVm. § 8 Abs. 6 TzBfG nach berechtigter
Ablehnung eines vorangegangenen befristeten Antrags ist auf unbefristete Teilzeitbegehren
gemäß § 8 TzBfG nicht anwendbar (Rn. 29 ff.). - Die Zustimmung oder berechtigte Ablehnung eines befristeten Teilzeitverlangens
nach § 9a TzBfG löst die Sperrwirkung des § 8 Abs. 6 TzBfG nicht aus. Dies vermag
nur die Zustimmung oder berechtigte Ablehnung eines unbefristeten Gesuchs
(Rn. 34). - Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber einer Verringerung der Arbeitszeit
zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Gemäß § 8 Abs. 4
Satz 3 TzBfG können die Ablehnungsgründe in einem Tarifvertrag festgelegt werden.
Die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien umfasst die Limitierung der Teilzeitstellen
(Rn. 38 ff.). - Eine Begrenzung der Teilzeitstellen innerhalb bestimmter Instrumentengruppen im
TVK einschließlich solcher, denen nur eine Planstelle zugewiesen ist, dient dem (Überforderungs-)
Schutz des Orchesters (Rn. 42 ff.). Auch soweit für Letztere keine Teilzeitmöglichkeit
vorgesehen ist, ist die Begrenzung zulässig. Dem stehen weder das Gebot
der verfassungskonformen noch dasjenige der unionsrechtskonformen Auslegung entgegen
(Rn. 44 ff.). Ein Verstoß gegen § 22 TzBfG liegt ebenfalls nicht vor (Rn. 54).
(Orientierungssätze)

