1. Ist die Ablehnung der Aussetzung nach § 21 FamFG Gegenstand der Endentscheidung, kann die Überprüfung derselben innerhalb des Rechtsmittels gegen die Endentscheidung, also im Rahmen der Beschwerde gemäß §58 ff. FamFG erfolgen.
2. Ist gegen einen eingetragenen Geschäftsführer ein uneingeschränktes zivilgerichtliches Tätigkeitsverbot von ungewisser Dauer ausgesprochen worden, so erlischt für die Geltungsdauer des Verbots seine Vertretungsmacht. Seine Eintragung im Handelsregister ist deshalb grundsätzlich von Amts wegen zu löschen.
3. Dem vorläufigen Tätigkeitsverbot des Geschäftsführers kann in einem solchen Fall nicht durch die Eintragung einer entsprechenden Einschränkung im Handelsregister begegnet werden. Damit mit der Löschung von Amts wegen ein weitergehendes rechtliches Mittel zur Verfügung steht, besteht für die Eintragung eines bloßen Zusatzes im Handelsregister kein Rechtsschutzbedürfnis.
OLG Dresden, Beschluss vom 12.3.2026 – 12 W 77/26
(Amtliche Leitsätze)

