1. Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft durch eine zuvor nicht zivilrechtlich an der Gesellschaft beteiligte Person erfüllt ‑‑unter den weiteren Voraussetzungen der Norm‑‑ den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) i.d.F. des StÄndG 2001.
2. Schuldrechtliche Bindungen reichen nicht aus, um einer Person im Rahmen des § 6 GrEStG eine Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand zuzurechnen.
BFH, Urteil vom 25.2.2026 – II R 5/24
(Amtliche Leitsätze)


