InsO § 82; BGB § 185 Abs. 2 S. 1 Fall 1, § 816 Abs. 2
Der Insolvenzverwalter kann eine nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Nichtberechtigten erbrachte Leistung genehmigen, um bei diesem Rückgriff zu nehmen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 – IX ZR 213/11, NZI 2012, 803 Rn. 16; Urteil vom 19. April 2018 – IX ZR 230/15, BGHZ 218, 261 Rn. 20).
InsO § 129 Abs. 1, § 140 Abs. 1
Die mit einer Zahlung eines Drittschuldners verbundene Rechtshandlung ist nicht bereits mit einer Abrede zwischen dem Schuldner und dem Empfänger, dass die Leistungen des Schuldners den Drittschuldnern im Namen des Empfängers in Rechnung gestellt werden, sondern erst in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die jeweilige Zahlung des Drittschuldners auf das Konto des Empfängers erfolgt.
BGH, Urteil vom 12.2.2026 – IX ZR 162/24
(Amtliche Leitsätze)

