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KG: Verstoß gegen das Vertragszweckgefährdungsverbot bei Erstellung von Privatgutachten zum Nachweis von Kartellschäden

1. Auch nach der Erfüllung ihrer vertraglichen Hauptpflichten sind die Vertragsparteien verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Erreichung des Vertragszwecks und den Eintritt des Leistungserfolgs gefährden oder beeinträchtigen könnte (Verbot der Vertragszweckgefährdung).

2. Das Verbot der Vertragszweckgefährdung gilt auch bei einem Vertrag über die Erstellung eines ökonomischen Sachverständigengutachtens, das zum Zweck des Nachweises von Kartellschäden bei Gericht eingereicht werden soll.

3. Der Auftragnehmer hat daher alles zu unterlassen, was das von ihm für seinen Auftraggeber erstellte Gutachten oder dessen Überzeugungskraft entwerten könnte. Insbesondere ist es ihm untersagt, in demselben Verfahrenskomplex gegenläufige Gutachten für Prozessgegner seines Auftraggebers zu erstatten.

KG, Urteil vom 12.3.2026 – 2 U 12/24

(Amtliche Leitsätze)