Das LAG München hat am 24.02.2026 entschieden, dass kein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds eines großen Einrichtungshauses besteht und dementsprechend die Zustimmung des Betriebsrats zu einer solchen nicht zu ersetzen war. Die Arbeitgeberin (AG) betreibt ein Einrichtungshaus mit ca. 270 Mitarbeitern. Das Betriebsratsmitglied D. ist seit 2014 als Verkäufer beschäftigt und außerdem Mitglied des Gesamtbetriebsrats (GBR), des Gesamtbetriebsausschusses (GBA), des Ausschusses des GBR für Organisation und Datenverarbeitung (Sprecher), der Arbeitsgruppe SAP, der Arbeitsgruppe Business Transformation und des
Europäischen Betriebsrats. Im vorliegenden Beschlussverfahren beantragt die AG die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat (BR) nicht erteilten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung des D., weil dieser Spesen falsch abgerechnet und zu Lasten der AG für eingenommene Mittagessen bei einer Sitzung des GBA für diese keinen Abzug bei der Spesenpauschale vorgenommen habe.
Auch habe er Kaffeepausen als Arbeitszeit erfasst. Hilfsweise beantragte die AG dessen Ausschluss aus dem BR. D. habe einen Spesen- und Arbeitszeitbetrug begangen; jedenfalls bestehe Verdacht auf einen solchen. Der BR hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das zur Verfügung gestellte „Fingerfood“ kein Mittagessen ist, denn „die Betriebsräte hätten seit Jahren einen Imbiss nicht als vollwertige Mahlzeit, sondern als kleine Snacks abgerechnet“ in Absprache mit dem ehemals zuständigen Manager. Auch andere Mitglieder des GBA hätten die Mittagsverpflegung nicht als vollwertiges Mittagessen angegeben, aber vom AG keinen Hinweis auf unrichtige Angaben erhalten. Außerdem hat D. geltend gemacht, dass er Kaffeepausen für dringende Betriebsrats- und Ausschussarbeit nutzt.
Das Arbeitsgericht hatte die Anträge der AG abgewiesen und entschieden, dass keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats vorliege. Eine Kündigung sei außerdem unter Berücksichtigung der erforderlichen Interessenabwägung nicht verhältnismäßig. Auch wenn D. nach der Reisekostenrichtlinie grundsätzlich die Mittagsverpflegung habe angeben müssen, handele es sich bei falschen Angaben in der Spesenabrechnung, die von der AG immer noch zu genehmigen seien, nicht um eine so schwere Pflichtverletzung, dass deren erstmalige Hinnahme durch den AG nach objektiven Maßstäben unzumutbar sei. Daher sei vorliegend zunächst eine Abmahnung erforderlich. Deshalb könne die bisherige Handhabung dahinstehen. Eine außerordentliche Kündigung aufgrund der Nichtangabe der Kaffeepausen bei der Beantragung der Zeitgutschriften scheitere schon an der fehlenden Pflichtverletzung. Diese seien keine Pausen i.S. der geltenden Betriebsvereinbarung. Auch habe die AG nicht dargelegt, dass D. die Kaffeepausen lediglich zu seiner Erholung genutzt habe – nur dann wäre es aber ungerechtfertigt gewesen, die Pausen nicht als Pausen aufzuzeichnen. Erst recht liege keine grobe Pflichtverletzung vor, die einen Ausschluss von D. aus dem Betriebsrat rechtfertige.
Das LAG München hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Zu den nicht erfassten Pausen habe die AG einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten schon nicht ausreichend dargelegt. Ein Arbeitszeitbetrug sei deshalb nicht dargelegt. Bei der Nichtberücksichtigung von Mittagessen bei der Spesenabrechnung dürfte es sich zwar um eine Pflichtverletzung handeln. In der Abwägung sei aber zu Gunsten des Betriebsrats zu berücksichtigen, dass D. nicht „heimlich“ gehandelt, sondern mitgeteilt habe, es handle sich nach seinem Verständnis nicht um ein Mittagessen. Ein diesbezüglicher Irrtum sei in der Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die erstinstanzliche Interessenabwägung sei im Übrigen nicht zu beanstanden. Gründe für einen Ausschluss aus dem Betriebsrat bestünden nicht, zumal die Spesenabrechnung keine Amtspflicht sei.
Der Beschluss vom 24.02.2026, 6 TaBV 44/25 ist noch nicht rechtskräftig.

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