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BAG: Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung – persönlicher Geltungsbereich – Erstreckung der Zusage auf Auszubildende – Rechtsfolgen der Kündigung der Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 26. August 2025 – 3 AZR 283/24

  1. Eine Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, in
    der „den Betriebsangehörigen, welche mindestens zu 50 % der tariflichen Arbeitszeit
    beschäftigt sind“, eine Betriebsrente versprochen wird, kann dahin auszulegen sein,
    dass von der Versorgungszusage auch die noch in einem Berufsausbildungsverhältnis
    stehenden Beschäftigten erfasst sind (Rn. 17 ff.).
  2. Eine Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
    kann vom Arbeitgeber nach § 77 Abs. 5 BetrVG gekündigt werden, ohne dass die Kündigung
    eines sie rechtfertigenden Grundes bedarf. Eine uneingeschränkt ausgesprochene
    Kündigung bewirkt dann jedenfalls, dass das Versorgungswerk für die nach
    dem Kündigungstermin eintretenden Arbeitnehmer geschlossen wird (Rn. 18, 30).
  3. Auch Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Betriebsvereinbarung
    begünstigt werden, können von der Kündigung betroffen sein. Die Wirkung der
    Kündigung ist dann hinsichtlich der dadurch bedingten Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften
    nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes
    anhand des vom Senat entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas
    beschränkt (Rn. 30 f.).

(Orientierungssätze)