Urteil vom 24. Juni 2025 – 3 AZR 157/24
- Eine tarifliche Regelung zur Postbeschäftigungsunfähigkeit kann bestimmen, dass
der tarifliche Anspruch auf einen Aufstockungsbetrag ruht, solange und soweit dem
Betriebsrentenempfänger die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus
versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt wird, weil er der tarifvertraglichen Verpflichtung
zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Rente nicht nachgekommen ist
(Rn. 17). - Das kann der Fall sein, wenn die gesetzliche Rentenversicherung die Zahlung einer
Rente ablehnt, weil der Betriebsrentenempfänger statt der erforderlichen 36 Monate
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten fünf Jahren (§ 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) nur zwölf Monate mit Pflichtbeiträgen
vorzuweisen und von der Möglichkeit einer Ersetzung durch freiwillige Beiträge (§ 55
Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) keinen Gebrauch gemacht hat (Rn. 18).
(Orientierungssätze)

