BAG, Urteil vom 22.5.2025 – 7 ABR 28/24
- Gemäß § 7 Satz 1 BetrVG setzt das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat neben der
Arbeitnehmereigenschaft und Vollendung des 16. Lebensjahres die Zugehörigkeit
zum Betrieb voraus (Rn. 16). - Die Betriebszugehörigkeit wird vermittelt durch die tatsächliche Eingliederung in die
Betriebsorganisation; diese liegt wiederum dann vor, wenn der Arbeitgeber mit Hilfe
des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs verfolgt. Dies bestimmt
sich nach keinen anderen Maßgaben als bei der Mitbestimmung des Betriebsrats bei
der Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG, die bei der (erstmaligen) Eingliederung des
Arbeitnehmers in den Betrieb besteht (Rn. 17, 30). - Im Betriebsverfassungsrecht gilt kein Grundsatz, wonach ein Arbeitnehmer ausschließlich
in einem von mehreren Betrieben seines Arbeitgebers wahlberechtigt sein
kann. Ist der Arbeitnehmer tatsächlich in mehrere Betriebe eingegliedert, ist er in diesen
Betrieben wahlberechtigt (Rn. 21 ff.). Nichts anderes gilt für Führungskräfte eines
Arbeitgebers in einer betriebsübergreifenden Matrix-Struktur.
(Orientierungssätze)

