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BAG: Wahl des Betriebsrats – Anfechtung – aktives Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben bei unternehmensinterner Matrix-Struktur

BAG, Urteil vom 22.5.2025 – 7 ABR 28/24

  1. Gemäß § 7 Satz 1 BetrVG setzt das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat neben der
    Arbeitnehmereigenschaft und Vollendung des 16. Lebensjahres die Zugehörigkeit
    zum Betrieb voraus (Rn. 16).
  2. Die Betriebszugehörigkeit wird vermittelt durch die tatsächliche Eingliederung in die
    Betriebsorganisation; diese liegt wiederum dann vor, wenn der Arbeitgeber mit Hilfe
    des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs verfolgt. Dies bestimmt
    sich nach keinen anderen Maßgaben als bei der Mitbestimmung des Betriebsrats bei
    der Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG, die bei der (erstmaligen) Eingliederung des
    Arbeitnehmers in den Betrieb besteht (Rn. 17, 30).
  3. Im Betriebsverfassungsrecht gilt kein Grundsatz, wonach ein Arbeitnehmer ausschließlich
    in einem von mehreren Betrieben seines Arbeitgebers wahlberechtigt sein
    kann. Ist der Arbeitnehmer tatsächlich in mehrere Betriebe eingegliedert, ist er in diesen
    Betrieben wahlberechtigt (Rn. 21 ff.). Nichts anderes gilt für Führungskräfte eines
    Arbeitgebers in einer betriebsübergreifenden Matrix-Struktur.

(Orientierungssätze)