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OLG Köln: Orthopädische Matratze

1. § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG bedarf einer einschränkenden Auslegung, wobei im konkreten Fall offen bleiben kann, ob lediglich solche Verstöße der Einschränkung des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG unterfallen, bei denen sich ein besonderes Missbrauchspotential feststellen lässt, oder § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG wie § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG nur auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anzuwenden ist.

2. Eine Bewerbung einer Matratze als „orthopädisch“ kann bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher den – irreführenden – Eindruck erwecken, diese sei generell, ohne individuelle Anpassung geeignet, eine gesundheitsfördernde Wirkung zu erzielen, also Erkrankungen des menschlichen Stütz- und Bewegungsapparats vorzubeugen oder zu lindern.

OLG Köln, Urteil vom 5.9.2025 – 6 W 53/25

(Amtliche Leitsätze)