Urteil vom 25. Juni 2025 – 4 AZR 274/24 (F)
- Nach § 559 Abs. 1 ZPO sind Antragsänderungen und -erweiterungen in der Revisionsinstanz
grundsätzlich ausgeschlossen und können nur ausnahmsweise aus prozessökonomischen
Gründen zugelassen werden. Ist eine Antragsänderung unzulässig,
ist auf Grundlage der bisherigen Klageanträge zu entscheiden (Rn. 10, 12). - Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für das stattgebende Urteil
echte Prozessvoraussetzung. Bei seinem Fehlen ist das Revisionsgericht ua. dann
zu einer Sachentscheidung befugt, wenn die Klage eindeutig abweisungsreif ist
(Rn. 17). - Der Schuldner gerät nach § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, wenn die Leistung
aufgrund eines unverschuldeten Rechtsirrtums unterbleibt. Ein solcher ist an strenge
Voraussetzungen geknüpft und liegt nur dann vor, wenn der Irrende bei Anwendung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte
nicht zu rechnen brauchte. Ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht (Rn. 18, 20). - Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt nicht vor, wenn der Schuldner seine Rechtsauffassung
auf Entscheidungen der Instanzgerichte stützt, die im Widerspruch zur
ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung stehen (Rn. 23).
(Orientierungssätze)